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   BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96   

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https://dejure.org/1997,2615
BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96 (https://dejure.org/1997,2615)
BayObLG, Entscheidung vom 20.02.1997 - 1Z BR 44/96 (https://dejure.org/1997,2615)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 1Z BR 44/96 (https://dejure.org/1997,2615)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 2084, 2096, 2280
    Zur Auslegung eines mehrdeutigen Erbvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Beschwerde hinsichtlich der Einziehung eines Erbscheins; Kriterien zur Auslegung eines Erbvertrages; Berechtigung der Tatsacheninstanz zur Auslegung letztwilliger Verfügungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 2084, 2096, 2280
    Auslegung notariellen Erbvertrages bei mehrdeutigen Formulierungen zur Erbeinsetzung - Verständnis des beurkundenden Notars als Indiz - Mutmaßlicher Erblasserwille

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 835
  • FamRZ 1997, 1243
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96
    In einem solchen Fall muß sich der Richter mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH NJW 1993, 256 ; BayObLGZ 1997 Nr. 8).
  • BayObLG, 17.05.1991 - BReg. 1a Z 80/90

    Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96
    Vom Gericht der weiteren Beschwerde ist sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem Sinn und dem Wortlaut der Verfügung nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176, ständige Rechtsprechung).
  • BayObLG, 26.03.1996 - 1Z BR 111/94

    Erbenermittlung von Amts wegen durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96
    Mit ihr kann unmittelbar die Einziehung des Erbscheins verlangt werden, der nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung entsprechend der in dieser enthaltenen Anweisung des Beschwerdegerichts vom Nachlaßgericht bewilligt worden ist (vgl. BayObLGZ 1996, 69/73 m.w.N.).
  • BayObLG, 08.02.1996 - 1Z BR 157/95

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96
    Im übrigen beruft sich das Landgericht für seine Auslegung wohl darauf, daß bei einer notariellen Urkunde die Vermutung nahe liegt, sie gebe den Willen der Beteiligten vollständig und korrekt wieder (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1037 /1038).Hierum geht es aber im konkreten Fall nicht.
  • BayObLG, 13.02.1995 - 1Z BR 96/94

    Erteilung eines Erbscheins beschränkt auf dem Erbrecht der ehem. DDR

    Auszug aus BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96
    Der Senat kann auf der Grundlage des durch das Landgericht festgestellten Sachverhalts in der Sache selbst entscheiden, insbesondere die maßgebliche in Nr. VI des Erbvertrags getroffene Verfügung selbst auslegen (BayObLGZ 1995, 79/87 und 197/201).
  • OLG München, 08.02.2021 - 33 U 4723/20

    Anspruch auf Auflassung eines Grundstückes gegen einen mit

    Auch formbedürftige Rechtsgeschäfte sind der Auslegung zugänglich, insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass notarielle Texte immer sprachlich zweifelsfrei formuliert sind (BayObLG, Beschluss vom 20.02.1997 - 1 ZB BR 44/96, NJW-RR 1997, 835; BeckOGK/Möslein, BGB, Stand: 01.10.2020, § 133 Rn. 83 ff; Palandt/ Ellenberger, aaO, § 133 Rn. 19).
  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung

    So kann bei der Auslegung eines sprachlich mehrdeutigen Ehegattenerbvertrags das Verständnis des beurkundenden Notars auch dann von indizieller Bedeutung sein, wenn die Beurkundung lange zurückliegt (Senatsbeschluß vom 20.2.1997 - 1Z BR 44/96).
  • BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01

    Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit

    Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, wenn sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (BayObLG NJW-RR 1997, 835; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 48).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2022 - 20 W 5/21

    Entsprechende Anwendung von § 2069 BGB auf Erbvertrag

    Vielmehr muss der wirkliche Wille des Vertragsschließenden erforscht werden (§ 133 BGB) und bei einem Erbvertrag zur Auslegung einer vertragsmäßigen Verfügung der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien ermittelt werden, wobei gegebenenfalls § 157 BGB heranzuziehen ist (vgl. etwa Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.02.1997, Az. 1Z BR 44/96, zitiert nach juris).
  • LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02

    Notarhaftung wegen Beurkundung eines unwirksamen Testaments: Grenzen der

    Doch ist sein Verständnis gegebenenfalls von indizieller Bedeutung (BayObLG NJW-RR 1997, 835, 836).
  • OLG Saarbrücken, 25.01.2002 - 5 W 362/01

    Gemeinschaftliche Verwaltung von GmbH-Anteilen im Rahmen der Gütergemeinschaft

    Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der notariellen Vereinbarung ist von dem Rechtsbeschwerdegericht daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem Sinn und dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (dazu beispielsweise BayObLG, NJW-RR 1997, 835 mwN).
  • KG, 09.09.1997 - 1 W 678/96

    Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tode eines Beteiligten an

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  • BayObLG, 16.07.1999 - 1Z BR 195/98

    Auslegung eines unklaren Änderungsvorbehalts in einem Ehegatten-Erbvertrag

    Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Ehegatten ihren Erklärungen eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung beigemessen haben können (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 6/7; 1996, 243/246) und daß die Mitwirkung des (inzwischen verstorbenen) Notars im konkreten Fall nicht gewährleistet hat, daß der Erblasserwille zweifelsfrei niedergelegt worden ist (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1243/1244).
  • OLG Köln, 29.01.2018 - 19 U 16/18

    Testamentarisches Vermächtnis - umgeschichteter Nachlass

    Wenn die Auslegung des Wortlautes eines Testamentes nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, sind für die Auslegung außerhalb des Testamentes liegende Umstände heranzuziehen, wie Äußerungen des Erblassers zu seinem Testament oder Aussagen bei der Testamentserrichtung anwesender Personen, z. B. eines Notars (Linnartz, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2084 Rn. 18 f.; zum Notar: Bayeriches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.02.1997 - 1 Z BR 44/96 -, juris).
  • OLG Köln, 19.10.2017 - 19 U 93/17

    Auslegung eines Testaments

    Wenn die Auslegung des Wortlautes eines Testamentes nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, sind für die Auslegung außerhalb des Testamentes liegende Umstände heranzuziehen, wie Äußerungen des Erblassers zu seinem Testament oder Aussagen bei der Testamentserrichtung anwesender Personen, z. B. eines Notars (Linnartz, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2084 Rn. 18 f.; zum Notar: Bayeriches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.02.1997 - 1 Z BR 44/96 -, juris).
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